Mietvertrag
Jährlich werden bis zu 3 Millionen Mietverträge abgeschlossen. Viele davon sind vorgefertigte Vertragsentwürfe. Der Umfang fällt sehr unterschiedlich aus. Ein Mietvertrag kann aus mehreren Seiten oder einigen Zeilen bestehen. In der Regel wird ein Vertrag schriftlich abgeschlossen. Mieter und Vermieter müssen sich einig sein, welche Wohnung zu welchem Preis vermietet wird und wann das Mietverhältnis beginnt. In einigen Fällen kann ein Mietvertrag auch mündlich abgeschlossen werden. Hier gelten immer die gesetzlichen Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sofern nichts anderes vereinbart wird. Werden also keine Absprachen zu Nebenkosten oder Reparaturen getroffen, die der Mieter übernehmen müsste, entfällt dies automatisch. Da nach einiger Zeit Frage aufkommen könnten, was vereinbart wurde und was nicht, sind mündliche Verträge eher unüblich. Der Vermieter würde hieraus eher Nachteile ziehen. Deshalb sind schriftliche Verträge die Regel.
Je nach Art und Dauer der Vermietung können unterschiedliche Mietverträge verwendet werden, zum Beispiel: Formularmietvertrag, unbefristete Mietverträge, Zeitmietvertrag, Staffelmietvertrag und Indexmietvertrag.
Der Formularmietvertrag enthält von Maklern, Verlagen sowie Haus- und Grundbesitzervereinen vorgefertigte Vertragstexte. Auf etlichen Seiten werden die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien aufgeführt. Einige Vertragsklauseln scheinen jedoch überflüssig und können sogar die gesetzlichen Mieterrechte verschlechtern. Aus diesem Grund müssen nicht alle eingearbeiteten Vertragsklauseln wirksam werden. Nimmt der Vermieter in einer Angelegenheit den Gebrauch einer Klausel vor, sollte diese vorab vom Mieterverein geprüft werden. Mithilfe von Formularmietverträgen können alle anderen Verträge abgeschlossen.
Der am häufigsten angewendete Vertrag ist der unbefristete Mietvertrag. Er wird mündlich oder schriftlich und zumeist mit dem Vordruck des Formularmietvertrages abgeschlossen. Ein Vertragsende wird nicht festgelegt. Die normale Kündigungsfrist für unbefristete Mietverträge beträgt 3 Monate. Vermieter können den Vertrag in Abhängigkeit der Wohndauer zwischen 3 und 9 Monaten kündigen. Will der Vermieter dem Mieter kündigen, muss er einen triftigen Grund anbringen. Besonders in kleinen Häusern oder bei Privatvermietern besteht die Gefahr, dass die Vermieter „Eigenbedarf“ anmelden können. Für Mieter besteht in diesen Fällen nur ein geringer Kündigungsschutz. Mieterhöhungen dürfen überall nur bis zur ortsüblichen Wohnmiete vorgenommen werden.
Beim sogenannten Zeitmietvertrag wird das Vertrags- und Mietende bei Vertragsschließung festgelegt. Sowohl Mieter als auch Vermieter können den Vertrag während der gesamten Laufzeit kündigen. Eine Ausnahme bildet die fristlose Kündigung. Heute werden nur noch qualifizierte Zeitmietverträge abgeschlossen. Das heißt, dass im Mietvertrag ein Befristungsgrund vereinbart werden muss. Der Vermieter muss beispielsweise angeben, dass der Mieter die Wohnung aus bestimmten Gründen (Umbauarbeiten, Selbstnutzung) nicht mehr bewohnen kann. In früheren, einfachen Zeitmietverträgen musste kein Grund angegeben werden. Die Zeitmietverträge bedürfen immer der Schriftform, da sie anderen als unbefristete Mietverträge eingestuft werden.
Eine Unterform des Zeitmietvertrages ist der Staffelmietvertrag. In einem Staffelmietvertrag werden sowohl die Anfangsmiete als auch künftige Mietsteigerungen festgelegt. Die Endsumme und der Erhöhungsbetrag müssen im Vertrag festgehalten werden. Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht. Der Vermieter darf erst nach Ablauf des vierten Vertragsjahres kündigen. Ähnlich ist es beim Indexmietvertrag. Der Mietpreis ist hierbei an den Preisindex des Statistischen Bundesamtes für die allgemeine Lebenshaltung gekoppelt.